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Die Gewährung von Härtefallleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG a.F.) kann nicht zu einem Übergang von Ansprüchen der Leistungsempfänger gegen den Verkehrsopferhilfeverein auf den leistenden Kläger nach § 5 OEG i. V.m. § 81a BVG führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |