Das Verkehrslexikon

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Entschädigungsfonds - Verkehrsopferhilfe - Grüne Karte

Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Es sind mehrere Fälle denkbar, in denen dem Geschädigten ein direkt in Anspruch zu nehmender Gegner fehlt:

Das das bei einem Unfall flüchtige Schädiger-Fahrzeug kann nicht ermittelt werden.

Es stellt sich nach einem Unfall heraus, dass trotz der gesetzlichen Vorschriften für das schädigende Fahrzeug keine Versicherung einzutreten braucht, weil entweder eine solche nicht bestand oder weil die Versicherung den Versicherungsschutz nicht zu gewähren braucht und auch keine sog. Nachhaftung irgendeines Haftpflichtversicherers nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.


Für diese Fälle bietet § 12 PflichtVG dem Geschädigten im Rahmen einer subsidiären Billigkeitshilfe die Möglichkeit, seinen Schaden vom Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zumindest teilweise ersetzt zu bekommen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte

Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus inländischen Kraftfahrzeugunfällen

Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen im Inland

Das Büro Grüne Karte e.V.

OLG Stutgart v. 14.02.2012:
Nach ganz allgemeiner Auffassung reicht allein die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten für eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nicht aus. Dass der Unfall durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht wurde, hat der Geschädigte dabei nach Maßgabe von § 286 ZPO zu beweisen. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet. Grund hierfür ist, dass solche Erleichterungen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würden, die den beklagten Entschädigungsfonds in seinem Bestand gefährden könnten.

Gemäß § 12 Abs. 2 PflVG a.F. besteht gegen den Beklagten nur dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Dabei werden als besonders schwere Verletzungen nur solche gewertet, die deutlich über das hinausgehen, was bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt, und die zu einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Opfers führen. Bejaht wird dieses bei der Zerstörung von Sinnesorganen, Amputationen, Entstellungen und Dauerschäden, sofern diese die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit ernstlich mindern.



OLG Celle v. 06.05.2015:
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVersG ist in der Weise auszulegen, dass ein Ersatz des Sachschadens des Kfz-Halters an seinem Fahrzeug auch dann zu erfolgen hat, wenn ausschließlich der im Fahrzeug mitfahrende Beifahrer erheblich verletzt wurde und eine Zahlungspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen gegenüber dem Beifahrer nur deshalb nicht besteht, weil der betreffende Fahrzeuginsasse den Ersatz seines Personenschadens vom Fahrzeughalter und dessen Versicherer beanspruchen kann.

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