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Die Hinzuziehung eines Sachverständigen führt nicht stets oder regelmäßig zu einer schwierigen Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, die eine notwendige Verteidigung gebieten würde. Maßgeblich ist eine Betrachtung des Einzelfalls. Die vom Sachverständigen zu gebende Antwort auf die Frage, ob ein behaupteter Nachtrunk aus rechtsmedizinischer Sicht belegt, möglich oder auszuschließen ist, ist auch für einen juristischen Laien einfach zu verstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |