Das Verkehrslexikon

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Landgericht Itzehoe v. 02.11.2023: Zur Pflichtverteidigerbestellung bei drohender Fahrerlaubnisentziehung und Arbeitsplatzverlust für Berufskraftfahrer




Das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 02.11.2023 - 14 Qs 160/23) hat entschieden:

   Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller ggf. zu erwartenden Rechtsfolgen zu ermitteln. Dabei kommt es maßgeblich auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an, welche sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Nebenfolgen wie einer schwerwiegenden Fahrerlaubnisentziehung oder dem drohenden Verlust eines Arbeitsplatzes richtet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gründe:


Gründe

Das gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde verstandene Rechtsmittel ist gem. §§ 142 Abs. 7, 311 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Angeschuldigten war gem. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da hier wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Im Zuge der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ausdrücklich in den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO aufgenommen worden und ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller ggf. zu erwartenden Rechtsfolgen zu ermitteln (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 140 StPO, Rn. 23).

Wie auch nach der früheren Rechtslage kommt es dabei maßgeblich auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach den in Betracht kommenden Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen - zB eine für den Beschuldigten besonders schwerwiegende Fahrerlaubnisentziehung - oder nach mittelbaren Nachteilen, wie auch dem drohenden Verlust eines Arbeitsplatzes (vgl. Kämpfer/Travers in: Mü-Ko, § 140 StPO, 2. Aufl., Rn. 28 -33). Ausgehend von diesen Maßstäben wiegt die zu erwartende Rechtsfolge vorliegend schwer. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeschuldigten am 18.07.2023 angeklagt, sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB unberechtigt vom Unfallort entfernt und sich dadurch i. S.d. § 69 Abs.

1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, sodass ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle der Eröffnung des Verfahrens droht. Der Beschuldigte arbeitet seit 32 Jahren als Berufskraftfahrer bei dem Unternehmen "bofrost", sodass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. ILandgericht Itzehoe, 14 Qs 160/23, Entscheidung vom 02.11.2023 [IWW-Abruf 239095, Urteilsvolltext]

htigt vom Unfallort entfernt und sich dadurch i. S.d. § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, sodass ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle der Eröffnung des Verfahrens droht. Der Beschuldigte arbeitet seit 32 Jahren als Berufskraftfahrer bei dem Unternehmen "bofrost", sodass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das erkennende Gericht droht ihm mithin der Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wäre er daran gehindert, den ausgewählten Beruf bis zu einem etwaigen Wiedererwerb der Fahrerlaubnis auszuüben, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Dem Angeschuldigten ist daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.

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