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Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller ggf. zu erwartenden Rechtsfolgen zu ermitteln. Dabei kommt es maßgeblich auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an, welche sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Nebenfolgen wie einer schwerwiegenden Fahrerlaubnisentziehung oder dem drohenden Verlust eines Arbeitsplatzes richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |