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Zeigt eine Wechsellichtzeichenanlage aufgrund einer technischen Funktionsstörung dauerhaft Rot, so ist der darin liegende Verwaltungsakt nichtig, und die irrtümliche Annahme einer zum 'Dauerrot' führenden Funktionsstörung stellt einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum dar. Diese Rechtsprechung findet auf alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Radfahrer, Anwendung, da Radfahrende nicht als 'qualifizierte Fußgänger' anzusehen sind, denen angesonnen werden könnte, vom Fahrrad abzusteigen und als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen. Für eine Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes ist zudem zu klären, ob eine Kontaktschleife durch Radfahrende ausgelöst werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |