|
Im Zivilrecht gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige den berechtigten Teil seiner Ansprüche verliert, der hinsichtlich weitergehender Ansprüche bewusst wahrheitswidrige Angaben macht. Ein Geschädigter verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht vollständig, wenn er einen Vorschaden zunächst verschweigt, sofern der unfallbedingte Schaden technisch und rechnerisch abgrenzbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |