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Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist noch keine Zeugenvernehmung, sodass jedenfalls bei vollständiger Ungewissheit über die tatsächliche Beziehung einer Anzuhörenden zur Tat (alternativ als Tatverdächtige oder Zeugin) die Anhörung als Betroffene mit einer quasi hilfsweisen Anhörung als Zeugin kombiniert werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |