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Ein Betroffener hat das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Betroffenen genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen. Die Ablehnung eines solchen Antrags ohne ernsthaftes Bemühen um eine Ausweichterminabsprache ist ermessensfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |