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Der für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d Abs. 2 und 5 StGB) erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist nicht festgestellt, wenn das Tatgericht annimmt, der Angeklagte sei überzeugt gewesen, zur Kurvendurchfahrt in der Lage zu sein, und habe darauf vertraut, dass sich die Gefährdung etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer nicht realisieren werde. Das voluntative Vorsatzelement, sich mit dem Eintritt der konkreten Gefährdung abzufinden, wurde damit verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |