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Eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch den Geschädigten an den Sachverständigen ist wirksam, wenn die Abtretungsklausel der Inhaltskontrolle standhält und weder intransparent noch unangemessen benachteiligend oder überraschend ist. Die Formulierung, dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, bedeutet im konkreten Fall eine Abtretung erfüllungshalber, von der Gesetzeslage bei einer Abtretung erfüllungshalber wird nicht abgewichen. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie in der Person des Zedenten bestanden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |