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§ 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus, die als 'Beinahe-Unfall' zu beurteilen ist, bei dem die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde. Hierfür bedarf es tatgerichtlicher Feststellungen zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen, den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Intensität der zur Kollisionsvermeidung vorgenommenen Bremsung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |