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Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Bei der Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch nach dem Risiko des Schadenseintritts und der Inanspruchnahme. Regelmäßig ist bei positiven Feststellungsklagen ein Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen; Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bleiben bei der Wertermittlung außer Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |