Das Verkehrslexikon

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Personenschaden durch Verkehrsunfall - immaterielle und materielle Personenschäden - Schmerzensgeld

Immaterielle und materielle Personenschäden




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Haftungsrechtliche Zurechnung

Behandlungskosten

Behandlungskosten

Betreuungsleistungen




Einleitung:


Hierunter fallen im Fall unfallbedingter Verletzungen die materiellen und immateriellen Schäden, die der Schädiger dem Verletzten bzw. den Erben oder Unterhaltsberechtigten eines durch den Unfall Getöteten zu ersetzen hat.

Zum Begriff des Personenschadens und zu den darunter fallenden Vermögensschäden hat der BGH (Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11) ausgeführt:

"Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/ Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/ Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.

b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend."



Im wesentlichen handelt es sich dabei um:

- Schmerzensgeld
- Behandlungskosten
- Haushaltsführungsansprüche
- sonstige vermehrte Bedürfnisse
- Unterhaltsschaden
- Einkommensnachteile
- entgangene sonstige Vorteile

Gerade im Bereich der Personenschäden müssen die Probleme eines eventuellen Forderungsübergangs an andere Leistungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, private Versicherungen) und die sich daraus ergebenden sachlichen und zeitlichen Kongruenzprobleme bedacht werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Personenschaden

Immaterielle und materielle Personenschäden allgemein

Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden

Betreuungsleistungen - Ersatz für Betreuung und Hilfe nach einem Unfall durch Familienangehörige oder fremde Ersatzkräfte

Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom

Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall

Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem tödlichem Verkehrsunfall

Feststellungsklage / -interesse

Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Schadensminderungspflicht

Vermehrte Bedürfnisse

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Allgemeines:


BGH v. 10.06.1986:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach PflVG § 3 Nr 9 S 2 im Innenverhältnis regresspflichtig ist.

BGH v. 14.06.2005:
Eine tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist.

OLG Koblenz v. 07.11.2005:
Eine körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten durch den Verkehrsunfall ist nicht substantiiert dargelegt worden, wenn nicht mitgeteilt wird, wann nach dem zunächst ohne feststellbare Verletzungsanzeichen erlebten Unfall erstmals Beschwerden aufgetreten sein sollen; denn eine größere Latenzzeit zwischen einer Einwirkung auf den Körper und der Geltendmachung eines pathologischen Befundes spricht gegen ein HWS-Schleudertrauma. Bei dieser Lage müssen auch für ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Haftpflichtigen für künftige Schäden infolge des Unfalls Mindestangaben gemacht werden, aus denen sich die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ergibt.

OLG Naumburg v. 28.04.2011:
Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind. Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung aus § 287 ZPO zugute.

BGH v. 08.03.2012:
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.

BGH v. 17.09.2013:
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

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Haftungsrechtliche Zurechnung:


Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang

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Behandlungskosten:


OLG Hamm v. 23.06.2003:
Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm auf Grund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird, weil sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist.

LG Saarbrücken v. 12.02.2010:
Auch ein unfallgeschädigter Arzt, dem ein Kollege standesgemäß die Kosten für die Behandlung erlässt, hat einen Anspruch auf den Ersatz der an sich angefallenen Behandlungskosten.

BGH v. 17.09.2013:
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

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Verletzung einer Pflegeperson:


OLG Düsseldorf v. 21.07.2010:
Versorgt eine Ehefrau ihren pflegebedürftigen Ehemann im Haushalt und ist sie nach einem Verkehrsunfall unfallbedingt wegen eigener erlittener Verletzungen dazu nicht mehr in der Lage und bringt sie ihren Ehemann deshalb in einem Pflegeheim unter, so steht ihr gegen den Schädiger ein eigener Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Heimunterbringungskosten zu. Es handelt sich um einen Erwerbsschaden, denn sie hat damit vor dem Unfall keine freiwilligen Leistungen erbracht, die keinen ersatzfähigen Schaden begründen, sondern sie hat damit gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt.

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Betreuungsleistungen:


Betreuungsleistungen - Ersatz für Betreuung und Hilfe nach einem Unfall durch Familienangehörige oder fremde Ersatzkräfte

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