Das Verkehrslexikon

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KG v. 18.08.2023: Zur Beweiswürdigung, dem Doppelverwertungsverbot und dem Kumulationsprinzip im Bußgeldverfahren




Das KG (Urteil vom 18.08.2023 - 3 ORbs 172/23) hat entschieden:

   1. So frei das Tatgericht bei der Bewertung des ermittelten Sachverhalts durch den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§§ 71 OWiG, 261 StPO) auch ist, so wenig ist es davon entbunden, die grundlegenden gedanklichen Schritte in einer Weise darzulegen, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, die Beweiserwägungen nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu prüfen. 2. Es verstößt gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB und das daraus abzuleitende Doppelverwertungsverbot, wenn Umstände, die bereits zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung betreffen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. 3. Nach dem im Bußgeldrecht geltenden Kumulationsprinzip ist keine "Gesamtgeldbuße" festzusetzen. Fehlerhaft ist daher eine Rechtsfolgenbegründung, nach der "die Geldbuße … in der Höhe für fünf begangene Verstöße, davon vier in Tateinheit, angemessen und sachgerecht" erscheint.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


1. So frei das Tatgericht bei der Bewertung des ermittelten Sachverhalts durch den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§§ 71 OWiG, 261 StPO) auch ist, so wenig ist es davon entbunden, die grundlegenden gedanklichen Schritte in einer Weise darzulegen, die es dem Rechtsbe-schwerdegericht ermöglicht, die Beweiserwägungen nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu prüfen.

2. Es verstößt gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB und das daraus abzuleitende Dop-pelverwertungsverbot, wenn Umstände, die bereits zum Tatbestand der Buß-geldnorm gehören oder das generelle gesetzgeberische Motiv für die Buß-gelddrohung betreffen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden.

3. Nach dem im Bußgeldrecht geltenden Kumulationsprinzip ist keine "Ge-samtgeldbuße" festzusetzen. Fehlerhaft ist daher eine Rechtsfolgenbegrün-dung, nach der "die Geldbuße … in der Höhe für fünf begangene Verstöße, davon vier in Tateinheit, angemessen und sachgerecht" erscheint.

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