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1. So frei das Tatgericht bei der Bewertung des ermittelten Sachverhalts durch den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§§ 71 OWiG, 261 StPO) auch ist, so wenig ist es davon entbunden, die grundlegenden gedanklichen Schritte in einer Weise darzulegen, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, die Beweiserwägungen nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu prüfen. 2. Es verstößt gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB und das daraus abzuleitende Doppelverwertungsverbot, wenn Umstände, die bereits zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung betreffen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. 3. Nach dem im Bußgeldrecht geltenden Kumulationsprinzip ist keine "Gesamtgeldbuße" festzusetzen. Fehlerhaft ist daher eine Rechtsfolgenbegründung, nach der "die Geldbuße … in der Höhe für fünf begangene Verstöße, davon vier in Tateinheit, angemessen und sachgerecht" erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |