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Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff gemäß § 315b Abs. 1 StGB kann auch durch einen Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft begangen werden. § 315b Abs. 1 StGB stellt kein eigenhändiges Delikt dar, bei dem der Täter nur durch ein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann. Für die Verwirklichung des Tatbestands ist es nicht erforderlich, dass der Täter das Kraftfahrzeug eigenhändig führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |