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Ein Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung ist rechtmäßig, wenn ein Kraftrad auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt, der durch entsprechende Beschilderung (Zeichen 314 nebst Zusatzzeichen Nr. 1008-66 und Nr. 1040-32) ausschließlich Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten ist. Ein Fahrzeug mit Verbrennermotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, steht in einem absoluten Halteverbot. Die Versetzung des Kraftrades auf den angrenzenden Bürgersteig stellt das mildeste Mittel dar, da städtische Mitarbeiter aus versicherungsrechtlichen Gründen und aufgrund des Gewichts sowie möglicher Lenkradschlösser nicht verpflichtet sind, Fahrzeuge selbst zu bewegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |