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Auf ihr Anerkenntnis werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 6.017,00 sowie Zinsen zu zahlen und den Kläger von der Forderung des Sachverständigen in Höhe von EUR 1.200,00 sowie weiterer EUR 159,10 für die Einholung des Schadensgutachtens freizustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |