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Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG steht dem Betroffenen zu, nicht seinem Verteidiger. Verzichtet der Betroffene freiwillig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und nimmt der Verteidiger teil, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur festgestellt werden, wenn nachvollziehbar ist, wie der abwesende Betroffene sein Recht auf Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen wahrgenommen hat bzw. hätte. Will der Verteidiger (auch) als Vertreter des abwesenden Betroffenen auftreten, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden; Anträge, die der Verteidiger im eigenen Namen stellt, verletzen das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |