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Wird im Bußgeldverfahren ein Beschluss nach § 72 OWiG erlassen, ohne dass eine fristgerecht eingereichte Nachschulungsbescheinigung bei der Rechtsfolgenbemessung berücksichtigt wurde, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ein als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel kann in eine Rechtsbeschwerde umgedeutet werden, wenn dem Betroffenen in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |