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Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten. Daran fehlt es, wenn weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter bei, vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug führten und die Tat auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht begangen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |