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Auch im Schnellverkehr auf einer Autobahn ist eine für die Tatzeit angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt auch bei einem "raschen beiläufigen Blick" erkennbar und erfassbar und nicht irreführend, sodass ein Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz nicht vorliegt. Eine beanstandete "Häufung" von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen auf einem Streckenabschnitt von ca. 1.1 km vor der Messstelle ändert daran nichts, wenn es sich um eine einheitliche, wenn auch komplexere Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt, die anders nicht möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |