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Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Behörde keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewinnen konnte, selbst wenn ein Bußgeldbescheid erlassen und später eingestellt wurde. Ist die Feststellung unmöglich, kommt es nicht auf ein Verschulden des Halters an der Unmöglichkeit an, da die Fahrtenbuchauflage präventiv ist. Die Bußgeldbehörde muss jedoch alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen treffen, die der Bedeutung des Verstoßes gerecht werden und Erfolg haben können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |