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Amtsgericht München v. 14.02.2024: Zur Unwirksamkeit einer Abtretungserklärung von Sachverständigenkosten wegen Intransparenz und Anwendung des Sachverständigenrisikos




Das Amtsgericht München (Urteil vom 14.02.2024 - 333 C 2915/25) hat entschieden:

   Eine Abtretungserklärung von Sachverständigenkosten ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt, da sie für den Geschädigten nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz Abtretung weiterhin in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat. Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf die Sachverständigenkosten Anwendung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abtretung
und
Abtretung RAKosten

Gründe:


A. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die von ihm am 14.02.2024 unterschriebene Abtretungserklärung ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Forderung ist daher nie auf den Sachverständigen übergegangen.

Bei den obenstehenden Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB. Diese sind unwirksam, da ein Verstoß gegen das Transparenzverbot vorliegt.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2024 - VI ZR 357/22 muss ,,[e]ine solche Klausel [muss] für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aber hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der 333 c 2915/25 -Seite 4 Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit derAbtretung hat (vgl. Senat NJW 2023, 1718 Rn. 34)"

Im vorliegenden Fall erfolgt die Abtretung erfüllungshalber. Es wird jedoch eine Regelung getroffen, dass der Geschädigte weiterhin vom Sachverständigen trotz Abtretung in Anspruch genommen werden kann, wenn seitens des Anspruchsgegners nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich allerdings nicht, ob die Forderung vorübergehend gestundet wird und vor allem auch nicht, ob und wann der Geschädigte seine Forderung bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen zurAmtsgericht München, 333 C 2915/25, Entscheidung vom 14.02.2024 [IWW-Abruf 251030, Urteilsvolltext]

chädigte weiterhin vom Sachverständigen trotz Abtretung in Anspruch genommen werden kann, wenn seitens des Anspruchsgegners nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich allerdings nicht, ob die Forderung vorübergehend gestundet wird und vor allem auch nicht, ob und wann der Geschädigte seine Forderung bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen zurückerhält. Nach Vorgabe des BGH sollte eine solehe Abtretungserklärung im besten Fall die Klausel enthalten, dass eine Verpflichtung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückabtretung besteht, sodass sich hieraus keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten ergibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch anderweitig wird keine Regelung bezüglich des Rückfalls der Forderung an den Geschädigten getroffen. Für den Geschädigten ist somit nicht ersichtliche ob und wann er seine Forderung zurückerhält.

Die Regelung ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts intransparent, da nicht für jede Eventualität der Zahlung/Nicht-Zahlung eine Regelung getroffen wird und der Geschädigte wird daher unangemessen benachteiligt wird.

B. Da der Kläger die ganze Zeit Inhaber der Forderung war, gilt für ihn das sogenannte Sachverständigenrisiko. Ob und inwiefern dieses nach einer Rückabtretung noch gilt war somit nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22) auch auf die Sachverständigenkosten Anwendung. Der Geschädigte kann demnach auch Ersatz von RechnungsPositionen verlangen, die wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, wenn ihn kein Auswahl- oder überwachungsverschulden trifft. Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs."

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Auch macht der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich eine Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen geltend.

Vorliegend ist die Rechnung auch nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Uberhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hättAmtsgericht München, 333 C 2915/25, Entscheidung vom 14.02.2024 [IWW-Abruf 251030, Urteilsvolltext]

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Auch macht der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich eine Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen geltend.

Vorliegend ist die Rechnung auch nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Uberhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Uberhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten von 5.078,80 € netto und Sachverständigenkosten von 1.095,99 € brutto nicht der Fall zu sein (vgt. auch BGH vom 11.2.2014, VI 333 C 2915/25 -Seite 5 ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen.

Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend ergeben sich für das Gericht auch keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte ("Schadensservice aus einer Hand") ausgewählt wurde. Diese wurde von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

Auf die Sachverständigenkosten hat die Beklagte 287,03 € bezahlt. Damit kann der Kläger von der Beklagten weitere 808,96 € mit Zahlung an den Sachverständigen verlangen.

C. Der Klagepartei waren Verzugszinsen wie tenoriert zuzusprechen, §§ 280, 286, 288 BGB.

Das Gericht ist der Auffassung, dass das Bezifferungsschreiben der Klägervertreter vom 15.02.2024 unter Fristsetzung geeignet war, einen Verzug in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, jedoch nicht zum Ablauf der darin verlautbarten Frist. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG München, vgl. Urt. vom 12.12.2012, 10 U 1161/12: "Die Prüfungsfrist, auf die sich vorliegend auch die Beklagten berufen können, wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt und beträgt in der Regel 4 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92 OLG München, Urt. v. 21.06.2010 10 U 5028/09 NJW-RR 2011, 386 = zfs 2011, 150 = DAR 2010, 644 f. = NZV 2011, 307 ff.; Beschl.v. 15.11.2011 - 10 W 1959/11; ; v. 08.12.2011- 10 W 2149/11; LG München IVersR1973, 871 [872])." Das spezifizierte Anspruchsschreiben datiert unstreitig vom 15.02.24, sodass dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung des gewöhnlich erwartbaren Postlaufs der aus dem Tenor ersichtliche Fristbeginn sachgerecht erscheint.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur den Zinsbeginn beurteilt das Gerieht geringfügig anAmtsgericht München, 333 C 2915/25, Entscheidung vom 14.02.2024 [IWW-Abruf 251030, Urteilsvolltext]

.2011- 10 W 2149/11; LG München IVersR1973, 871 [872])." Das spezifizierte Anspruchsschreiben datiert unstreitig vom 15.02.24, sodass dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung des gewöhnlich erwartbaren Postlaufs der aus dem Tenor ersichtliche Fristbeginn sachgerecht erscheint.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur den Zinsbeginn beurteilt das Gerieht geringfügig anders als die Klagepartei. Es handelt sich somit um eine geringfügige Zuvielforderung.

E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

F. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

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