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Eine Abtretungserklärung von Sachverständigenkosten ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt, da sie für den Geschädigten nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz Abtretung weiterhin in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat. Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf die Sachverständigenkosten Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |