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Der Beschleunigungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die zeitliche Grenze für die Fortdauer der strafprozessualen Maßnahme erreicht ist. Ein Zeitraum von über zwei Jahren zwischen vorläufiger Entziehung und Entscheidung, verbunden mit dem Wohlverhalten des Beschuldigten und der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme, kann die Fortdauer der Maßnahme unverhältnismäßig machen, selbst bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |