Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bad Homburg v. 12.08.2024: Zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Zeitablauf und Unverhältnismäßigkeit




Das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 12.08.2024 - 7a Ds 117/24) hat entschieden:

   Der Beschleunigungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die zeitliche Grenze für die Fortdauer der strafprozessualen Maßnahme erreicht ist. Ein Zeitraum von über zwei Jahren zwischen vorläufiger Entziehung und Entscheidung, verbunden mit dem Wohlverhalten des Beschuldigten und der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme, kann die Fortdauer der Maßnahme unverhältnismäßig machen, selbst bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeitablauf und vorlaeufige FE Entziehung
und
Zeitablauf und vorlaeufige FE Entziehung

Gründe:


Jedoch gebieten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2005 - Az. 2 Ws 15/05 mwN). Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall nunmehr erreicht.

Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Juli 2022 und dem heutigen Tag liegen zwei Jahre und ein Monat. Der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrererlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei wurde maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich weder strafrechtlich- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis 17. April 2023 an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme beim TÜV teilgenommen hat. Angesichts dieser Umstände ist trotz des fortbestehenden Vorliegens eines von § 111a StPO geforderten dringenden Tatverdachts die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.

RechtsgebieteFahrerlaubnis, Entziehung, Zeitablauf, Unverhältnismäßigkeit

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