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Amtsgericht Konstanz v. 22.05.2024: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgrundgebühr und Kosten eines Privatgutachtens im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Konstanz (Urteil vom 22.05.2024 - OWi 52 Js 22028/22) hat entschieden:

   Die Grundgebühr VV 5100 RVG ist auch bei zwei Rechtsanwälten nur einmal erstattungsfähig, sofern kein notwendiger Anwaltswechsel ersichtlich ist. Kosten eines Privatgutachtens sind dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig, wenn es bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren mit der Intention, dieses zu vermeiden, in Auftrag gegeben wurde. Eine Erstattungsfähigkeit über die Sätze des JVEG hinaus ist gegeben, solange die Abweichung nicht "ganz erheblich" ist und der Betroffene keinen Sachverständigen zu den JVEG-Sätzen finden konnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden
und
Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?


Gründe:


Gründe

Die Grundgebühr VV 5100 RVG ist zwar bei beiden Rechtsanwälten entstanden, erstattungsfähig ist sie jedoch nur einmal. Ein notwendiger Anwaltswechsel, welcher den doppelten Ansatz der Gebühr rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Allein ein für den Betroffenen unerfreulicher Verfahrensablauf erfüllt nicht das Kriterium der Notwendigkeit. Die Kosten des Privatgutachtens sind vorliegend hingegen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach wurde von der Vertreterin der Staatskasse zugestanden. Streitig ist die Höhe der Kosten des Gutachtens. Die Vertretein der Staatskasse sieht eine Erstattungsfähigkeit lediglich in den Grenzen des JVEG und beruft sich insoweit auf einen Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.05.2023.

In dem zitierten Fall wurde das Gutachten offenbar erst während des gerichtlichen Verfahrens von dem Betroffenen in Auftrag gegeben ohne dass dem Gericht durch Anträge oder Anregungen Gelegenheit gegeben wurde, durch eigene Aufträge/Ermittlungen kostensparender zu agieren. Vorliegend liegt der Fall jedoch so, dass das Gutachten bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren vom Betroffenen in Auftrag gegeben wurde mit der Intention ein gerichtliches Verfahren gerade vermeiden zu können. Nur wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Stundensatz abweichen, bedarf es einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZB 74/06; OLG Köln, beschluss vom 21.09.2015 - I - 17 W 64/15). Nach der Anlage 1 (Ziff. 37) zu § 9 Abs. 1 S.

1 JVEG beträgt der Stundensatz vorliegend 135,00 E, geltend gemacht wurden vorliegend 168,00 E, somit ca. 24 % mehr. In Anbetracht dessen, dass es cem Betroffenen kaum möglich gewesen wäre, einen Sachverständigen zu finden der bereit gewesen wäre, für den im JVEG vorgesehenen Stundensatz zu arbeiten - der Betroffene hat sogar eine Erklärung des Sachverständigen zu dieser Problematik vorgelegt - erscheinen die in Ansatz gebrachten Kosten nicht unangemessen. Eine "ganz erhebliche Abweichung" wird nicht gesehen. Rechtsbehelfsbelehrungxxx

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