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Die Grundgebühr VV 5100 RVG ist auch bei zwei Rechtsanwälten nur einmal erstattungsfähig, sofern kein notwendiger Anwaltswechsel ersichtlich ist. Kosten eines Privatgutachtens sind dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig, wenn es bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren mit der Intention, dieses zu vermeiden, in Auftrag gegeben wurde. Eine Erstattungsfähigkeit über die Sätze des JVEG hinaus ist gegeben, solange die Abweichung nicht "ganz erheblich" ist und der Betroffene keinen Sachverständigen zu den JVEG-Sätzen finden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |