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Ein Öllieferant muss bei der Befüllung von Heizöltanks keine technische Überprüfung der Tankanlage durchführen, sondern kann es bei einer Sichtkontrolle belassen; erst ein visueller Mangel verpflichtet zu intensiveren Prüfungen oder vorsichtiger Befüllung. Der Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung des Tankwagenfahrers obliegt dem Geschädigten. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |