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Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre. Dies ist der Fall, wenn ohne konkreten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Messung zu befürchten wäre, dass das Gericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen würde, obwohl ein Defekt an der Messanlage nicht ausgeschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |