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Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, erhebliche Gründe für eine Terminverlegung liegen offensichtlich vor, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt. Die Besorgnis der Befangenheit ist zu bejahen, wenn die Zurückweisung eines erstmaligen Antrags auf Terminverlegung für den Angeklagten unzumutbar war, da erhebliche und nachvollziehbare Gründe (z.B. stationäre Krankenhausbehandlung, verspätete Akteneinsicht) vorlagen und eine Besprechung mit dem Mandanten vor dem Termin nicht möglich war, wodurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |