Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Passau v. 13.02.2024: Zum Akteneinsichtsrecht in Messbilder und Unterlagen zur Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen durch Sachverständige




Das Amtsgericht Passau (Urteil vom 13.02.2024 - 4 OWi 749/23) hat entschieden:

   Das Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich über den Aktenbestand hinaus auf Unterlagen erstrecken, die zur Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Bilder der Messreihe, aus denen Sachverständige Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Messung ziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren


Gründe:


Gründe

Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geführt. Im Rahmen dieses Bußgeldverfahrens hat sich für den Betroffenen Herr Rechtsanwalt xxx als Verteidiger angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Diesem Akteneinsichtsgesuch ist mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten Unterlagen nachgekommen worden. Gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht in die im Beschlusstenor genannten Unterlagen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt. Dieser Antrag erweist sich als zulässig und begründet. Grundsätzlich steht einem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zu gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Dieses umfasst regelmäßig lediglich die in der Akte des Bußgeldverfahrens enthaltenen Unterlagen. Das Akteneinsichtsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch im vorliegenden Verfahren aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die im Beschlusstenor genannten Unterlagen sind zur Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Messung durch einen Sachverständigen spätestens diesem in der Praxis regelmäßig vorzulegen. Entgegen der Rechtsansicht des BayObLG verwenden Sachverständige diese Bilder der Messreihe zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung regelmäßig und ziehen aus diesen Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Messung, welche sich beispielsweise durch eine im Rahmen des Vergleichs der Messbilder festzustellende Veränderung der Bildeinstellung ergeben kann.

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