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Das Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich über den Aktenbestand hinaus auf Unterlagen erstrecken, die zur Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Bilder der Messreihe, aus denen Sachverständige Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Messung ziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |