|
Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, wenn diese nach einer ersten Rückverweisung zur Sachaufklärung keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat und weiterhin mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |