Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 06.02.2024: Zur endgültigen Rückgabe eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde bei mangelndem Tatverdacht nach unterlassener Sachaufklärung




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 06.02.2024 - 729 OWi-250 Js 2543/23-154/23) hat entschieden:

   Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, wenn diese nach einer ersten Rückverweisung zur Sachaufklärung keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat und weiterhin mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Gründe:


Amtsgericht DortmundBeschlussIn dem Bußgeldverfahrengegen hat das Amtsgericht Dortmunddurch den Richter am Amtsgerichtam 06. Februar 2024beschlossen:Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben. GründeDie Verwaltungsbehörde hat einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat unter dem Datum vom 12.12.2023 die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zur weiteren abschließenden Sachaufklärung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und anschließenden erneuten Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Verwaltungsbehörde hat eine weitere Sachaufklärung nicht durchgeführt. Sie hat über die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Bußgeldbescheid sei "zurückgenommen" und die "Akte entnommen". Dieses Verfahren hat keine rechtliche Grundlage - es ist vielmehr als Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen zu werten. Die nunmehr neuerlich notwendige Prüfung ohne Akte hat ergeben, dass noch immer mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Deshalb war das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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