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Die Rechtskraft eines Strafbefehls ist gemäß § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen, wenn der Rechtskraftvermerk versehentlich falsch eingetragen wurde und Unsicherheit über den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen besteht. Nach Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wird der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig. Der korrekte Eintritt der Rechtskraft ist maßgeblich für die Berechnung der Führerscheinsperre nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |