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Amtsgericht Sigmaringen v. 05.03.2024: Zur Berichtigung des Rechtskraftvermerks eines Strafbefehls und dessen Relevanz für die Führerscheinsperre




Das Amtsgericht Sigmaringen (Urteil vom 05.03.2024 - 3 Cs 25 Js 5801/23) hat entschieden:

   Die Rechtskraft eines Strafbefehls ist gemäß § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen, wenn der Rechtskraftvermerk versehentlich falsch eingetragen wurde und Unsicherheit über den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen besteht. Nach Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wird der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig. Der korrekte Eintritt der Rechtskraft ist maßgeblich für die Berechnung der Führerscheinsperre nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung und Rechtskraft

Gründe:


Gründe

Die Rechtskraft war gem. § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen. Mit Schreiben des Verteidigers vom 28.02.2024 wurde eine entsprechende gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2023 wurde der Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 27.06.2023 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO zu laufen. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 29.01.2024 als unzulässig verworfen. Im Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl n Beginn der Rechtskraft der 13.02.2024 aufgeführt. Der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist maßgeblich für die Berechnung der Führerscheinsperre, § 69a Abs. 5 S. 1 StGB.

Vorliegend bestanden daher Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung dahingehend, ab welchem Zeitpunkt die Sperrfrist des § 69a Abs. 1 StGB zu laufen beginnt. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung lassen sich auf das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen (Identitätsverwechslung. fehlende Rechtskraft, Verjährung, Begnadigung, Strafaussetzung zur Bewährung, bereits erfolgte Vollstreckung) stützen (vgt. Meyer Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 10). Nichts anderes kann gelten, wenn die Rechtskraft versehentlich falsch eingetragen wurde und demnach Unsicherheit über den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen besteht. Nachdem die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde, wurde der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist gem.. § 410 Abs.

3 StPO zum 12.07.2023 rechtskräftig (vgl. MüKoStP0/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 410 Rn, 34). Demnach ist der Rechtskraftvermerk entsprechend zu berichtigen.

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