Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dortmund v. 14.12.2023: Einstellung des OWi-Verfahrens wegen fehlender Rohmessdaten und Bedienungsanleitung




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 14.12.2023 - 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23) hat entschieden:

   Ein Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, wenn die Polizei Rohmessdaten und Bedienungsanleitung trotz richterlicher Verfügung und vorheriger Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zur Verfügung stellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind dabei selbst zu tragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:


AG Dortmund Beschluss vom 14.12.2023729 OWi-260 Js 2315/23-135/23Amtsgericht Dortmund BeschlussIn dem Bußgeldverfahrengegen wegen VerkehrsordnungswidrigkeitDas Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen. G r ü n d e :Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen. Dortmund, 14.12.2023

- nach oben -



Datenschutz    Impressum