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Ein Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, wenn die Polizei Rohmessdaten und Bedienungsanleitung trotz richterlicher Verfügung und vorheriger Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zur Verfügung stellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind dabei selbst zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |