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Eine fehlende oder in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, seine Zustellung sowie den Beginn der Einspruchsfrist zwar nicht. Derartige Fehler sind jedoch in aller Regel Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 2 StPO iVm § 52 Abs. 1 OWiG. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Einreichung als E-Mail unrichtig, wenn sie einen per E-Mail eingelegten Einspruch nur zulässt, wenn dieser unverzüglich mit Unterschrift per Post oder Fax eingeht, obwohl der Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse für Einsprüche enthielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |