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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung eines mangelhaften Pkw in Verzug gerät. Der Verzug beginnt, wenn der Nacherfüllungsanspruch fällig ist und eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist. Der Verkäufer kann sich nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB entlasten, wenn er die Verzögerung der Nacherfüllung zu vertreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |