Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bad v. 02.09.2023: Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug mit der Nacherfüllung eines mangelhaften Pkw




Das Amtsgericht Bad (Urteil vom 02.09.2023 - 1 C 19/25) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung eines mangelhaften Pkw in Verzug gerät. Der Verzug beginnt, wenn der Nacherfüllungsanspruch fällig ist und eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist. Der Verkäufer kann sich nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB entlasten, wenn er die Verzögerung der Nacherfüllung zu vertreten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nutzungsausfall und Nutzungswille


Gründe:


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter Nacherfüllung.

Mit Kaufvertrag vom 02.09.2023 kaufte der Kläger von der Beklagten einen Pkw Mercedes Typ 300 E, Erstzulassung , zum Kaufpreis von 29.950,00 € (Anlage K1).

Es zeigte sich nach und nach ein Komplettausfall der Elektrik, anfängliche Warnmeldungen wurden immer häufiger, sodass das Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit war. Der Kläger ließ durch die Firma X in X eine Fehlersuche durchführen vom 16.02. bis 22.02.2024. Es zeigte sich ein defekter Wasserschlauch der Scheibenwaschanlage, der zur hinteren Funktionseinheit führt, wodurch es zur Korrosion an zahlreichen elektrischen Teilen und schließlich zum Totalausfall der Elektrik kam.

Mit E-Mail vom 23.02.2024 zeigte der Kläger den Mangel bei der Beklagten an (Anlage K2. Mit E-Mail vom 24.02.2024 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er, falls bis zum 27.02.2024 keine Rückmeldung erfolge, einen Anwalt beauftragen werde (Anlage K2. Mit E-Mail vom 28.02.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich bis zum 01.03.2024 dem Sachmangel anzunehmen und eine Reparatur in die Wege zu leiten (Anlage K2. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 01.03.2024 mit, dass sich die Rechtsabteilung melden werde (Anlage K2. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2024 unter Fristsetzung auf, die Nachbesserung vorzunehmen (Anlage K3.

Am 14.03.2024 wurde das Fahrzeug durch die Beklagte beim Kläger abgeholt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2024 auf, mitzuteilen, wann das Fahrzeug repariert zurückkomme (Anlage K6). Mit Schreiben vom 11.04.2024 forder-te der Kläger die Beklagte um Rückmeldung bis zum 15.04.2024 auf (Anlage K7). Die Beklagte teilte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 mit, das Fahrzeug sei in Stand gesetzt, es fehle lediglich die Neukodierung der Schlüssel (Anlage K9. Nach weiteren 1 C 19/25

- Seite 2 Fristsetzungen durch den Kläger erhielt dieser am 29.05.2024 die Mitteilung, das Fahrzeug sei fertig und stünde zur Abholung bereit.

Der Kläger holte das Fahrzeug ab. Der Amtsgericht Bad, 1 C 19/25, Entscheidung vom 02.09.2023 [IWW-Abruf 254607, Urteilsvolltext]

K7). Die Beklagte teilte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 mit, das Fahrzeug sei in Stand gesetzt, es fehle lediglich die Neukodierung der Schlüssel (Anlage K9. Nach weiteren 1 C 19/25

- Seite 2 Fristsetzungen durch den Kläger erhielt dieser am 29.05.2024 die Mitteilung, das Fahrzeug sei fertig und stünde zur Abholung bereit.

Der Kläger holte das Fahrzeug ab. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2024 zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auf (Anlage K13).

Der Kläger begehrt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 05.04. bis 29.05.2024 von 52 Tagen á 79,00 €, insgesamt 4.180,00 €.

Der Kläger behauptet, die Reparatur hätte innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen ohne Weiteres durchgeführt werden können. Die Demontage des Fahrzeugs bei der Firma habe die Reparatur des Fahrzeuges des Klägers nicht verzögert, diese Arbeiten seien sowieso erforderlich gewesen. Eine Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug von 79,00 € täglich sei angemessen. Der Kläger verweist darauf, dass er einen täglichen Arbeitsweg von 24 km einfach habe und sich über Dritte und Arbeitskollegen damit beholfen habe, zur Arbeit zu kommen.

In der Freizeit habe er über kein Fahrzeug zur selbstständigen Nutzung verfügt.

Der Kläger begehrt außerdem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich der begehrten Nacherfüllung von 540,50 € (aus einem Streitwert von 5.000,00 €). Er verweist auf die Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K14) sowie die von ihm getragene Selbstbeteiligung von 150,00 €.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.648,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.140,50 € seit dem 16.07.2024 sowie aus 1.508,00 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Fachwerkstatt Y mit der Mangelbeseitigung beauftragt, welche sonst immer ohne Probleme und Verzögerungen arbeiten würde. Hauptproblem der Verzögerung liege in der durch die vom Kläger beauftragte Firma X erfolgten Teildemontage.

Die Teile seien, außer dem SAM-Steuergerät vorne, beim Hersteller nicht bestellbar gewesen bzw. es habe kein Lieferdatum benannt werden können. Die Beklagte habe sich daher entschieden, die Werkstatt Y mit der Instandsetzung dergestalt zu beauftragen, dass der gesamte Kabelbaum durchgemessen und einzelne Kabel dann getauscht würden.

Die Beklagte habe im wöchentlichen Rhythmus nach der Fertigstellung gefragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Nutzungsausfallentschädigung sei gemäß Ziffer 6.8 Nr. 1 des 1 C 19/25

- Seite 3 Kaufvertrages ausgeschlossen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2025. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 27.11.2025 sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.02.2026 BeAmtsgericht Bad, 1 C 19/25, Entscheidung vom 02.09.2023 [IWW-Abruf 254607, Urteilsvolltext]

der Fertigstellung gefragt. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Nutzungsausfallentschädigung sei gemäß Ziffer 6.8 Nr. 1 des 1 C 19/25

- Seite 3 Kaufvertrages ausgeschlossen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2025. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 27.11.2025 sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.02.2026 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 4.108,00 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

Die Beklagte befand sich mit der Nacherfüllung im Verzug. Die Beklagte war aus dem Kaufvertrag vom 02.09.2023 zur Nacherfüllung verpflichtet gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

Zwischen den Parteien wurde ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.

Das Fahrzeug war mangelhaft. Der Wasserschlauch der Scheibenwaschanlage, der zur hinteren Funktionseinheit führt war defekt, hierdurch kam es zur Korrosion an elektrischen Teilen und schließlich zum Totalausfall der Elektrik.

Der Kläger hat die Beklagte zur Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung aufgefordert.

Die Beklagte befand sich mit der Nacherfüllung im Verzug spätestens seit dem 02.03.2024.

Der Kläger hat den Mangel mit E-Mail vom 23.02.2024 angezeigt, damit wurde sein Nacherfüllungsanspruch fällig. Mit E-Mail vom 24.02.2024 hat er zur Rückmeldung bis 27.02.2024 aufgefordert. Mit E-Mail vom 28.02.2024 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, die Nacherfüllung bis zum 01.03.2024 vorzunehmen. Innerhalb der gesetzten Frist hat die Beklagte keinerlei Maßnahmen zur Nacherfüllung vorgenommen. Spätestens seit 02.03.2024 befand sich die Beklagte mit der Nacherfüllung im Verzug. Die E-Mail der Beklagten vom 28.02.2024, mit welcher mitgeteilt wird, dass sich die Rechtsabteilung melden werde, ändert hieran nichts. Eine Mangelbeseiti1 C 19/25

- Seite 4 gung durch die Beklagte erfolgte nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Der Verzug endete erst mit der Übergabe des reparierten Fahrzeuges an den Kläger am 29.05.2024.

Die Beklagte hat sich auch nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB entlastet. Die Beklagte hat bereits keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass sie die Verzögerung der Nacherfüllung nicht zu vertreten habe.

Dabei ist zunächst maßgeblich, dass die Beklagte sich bereits seit 02.03.2024 mit der Nacherfüllung in Verzug befand. Sie hat das Fahrzeug jedoch erst am 14.03.2024 überhaupt zur Vornahme von Nacherfüllungsarbeiten abgeholt.

Zudem hat die Beklagte die Nacherfüllungsarbeiten auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S zur Überzeugung des Gerichts fAmtsgericht Bad, 1 C 19/25, Entscheidung vom 02.09.2023 [IWW-Abruf 254607, Urteilsvolltext]

mit der Nacherfüllung in Verzug befand. Sie hat das Fahrzeug jedoch erst am 14.03.2024 überhaupt zur Vornahme von Nacherfüllungsarbeiten abgeholt.

Zudem hat die Beklagte die Nacherfüllungsarbeiten auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Nacherfüllung in einem Zeitraum von 3 Arbeitstagen hätte durchgeführt werden können. Dies gilt sowohl für eine Nacherfüllung durch Austausch des Hauptleitungssatzes, als auch für eine Nacherfüllung durch Instandsetzung.

Der vom Sachverständigen als erforderlich und ausreichend festgestellte Zeitraum von 3 Arbeitstagen für die Vornahme der Nacherfüllungsarbeiten schließt die Prüfarbeiten und die daraus resultierenden Ergebnisse ein. Die Prüfarbeiten konnten innerhalb von einem Tag durchgeführt werden. Für den Austausch des Hauptleitungssatzes war ein Zeitraum von 2 Arbeitstagen ausreichend.

Auch für eine Instandsetzung des Kabelbaumes, wenn dieser vollständig nachgemessen und Instand gesetzt wird, ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen erforderlich und ausreichend. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass für die Überprüfungsarbeiten ein Tag benötigt wird und die Instandsetzung des Kabelbaumes in einem Zeitfenster von ein bis 2 Arbeitstagen möglich ist. In Anbetracht dessen, dass ein Ersatzteil nicht binnen eines Tages zur Verfügung steht, ist für die Instandsetzung ein Zeitraum von 2 Arbeitstagen anzusetzen.

Der Sachverständige hat außerdem festgestellt, dass durch die Demontage des Fahrzeugs im Vorfeld beim Autohaus X es zu keiner wesentlichen Reparaturverzögerung kam. Die vom Sachverständigen als erforderlich und ausreichend festgestellte Reparaturdauer von 3 Arbeitstagen schließt die Prüfarbeiten und die daraus resultierenden Ergebnisses des Autohauses X ein.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, detailliert und für das Gericht über1 C 19/25

- Seite 5 zeugend. Der Sachverständige hat sein Gutachten auch im Rahmen des Ergänzungsgutachtens nochmals erläutert und sich mit den Fragen und Einwendungen der Parteien auseinandergesetzt.

Konkrete Lieferverzögerungen wurden durch die Beklagte bereits nicht dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten, außer dem SAM-Steuergerät vorne, seien die Teile beim Hersteller nicht bestellbar gewesen bzw. es habe kein Lieferdatum benannt werden können, die Beklagte habe sich entschieden, die Werkstatt Y mit der Instandsetzung dergestalt zu beauftragen, dass der gesamte Kabelbaum durchgemessen und einzelne Kabel dann getauscht würden, ist hierzu nicht ausreichend. Hieraus ergibt sich bereits nicht, hinsichtlich welcher konkreter Teile welche konkreten Lieferverzögerungen bestanden hätten. Der Sachverständige hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass auch für die von der Beklagten letztlich gewählte Instandsetzung des Kabelbaumes durch Durchmessen und Amtsgericht Bad, 1 C 19/25, Entscheidung vom 02.09.2023 [IWW-Abruf 254607, Urteilsvolltext]

gesamte Kabelbaum durchgemessen und einzelne Kabel dann getauscht würden, ist hierzu nicht ausreichend. Hieraus ergibt sich bereits nicht, hinsichtlich welcher konkreter Teile welche konkreten Lieferverzögerungen bestanden hätten. Der Sachverständige hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass auch für die von der Beklagten letztlich gewählte Instandsetzung des Kabelbaumes durch Durchmessen und Austausch einzelner Kabel ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen erforderlich und angemessen war.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die geltend gemachten 52 Tage á 79,00 €, insgesamt 4.108,00 €.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass eine Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € für das streitgegenständliche Fahrzeug angemessen ist. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Nutzungsausfallkosten den Mietwagenspiegel des Kalkulationsprogrammes Silver DAT III herangezogen und im Rahmen der durchgeführten Mietwagenspiegelrecherche festgestellt, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug in der Nutzungsausfallklasse J ein Nutzungsausfall pro Tag mit 79,00 € angemessen ist.

Der Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung wird auch nicht durch den Kaufvertrag, Ziffer 6.8 Nr. 1 ausgeschlossen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche im Verkehr mit Privatkunden nicht wirksam sein dürften. Zum anderen betrifft diese Regelung bereits inhaltlich nicht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sondern lediglich auf Stellung eines Mietwagens.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 540,50 € aus §§ 280, 286 BGB.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes befand sich die Beklagte mit der Nacherfüllung im Verzug. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Zum ersatzfähigen Schaden zählen auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich der begehrten Nacherfüllung aus einem Streitwert von 5.000,00 € in Höhe von 540,50 €. Der 1 C 19/25

- Seite 6 Kläger wurde zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durch seine Rechtsschutzversicherung im eigenen Namen ermächtigt. Er hat auch die Selbstbeteiligung gezahlt.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

DiAmtsgericht Bad, 1 C 19/25, Entscheidung vom 02.09.2023 [IWW-Abruf 254607, Urteilsvolltext]

erdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. 1 C 19/25

- Seite 7 Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez. m Landgericht 1 C 19/25

- Seite 8 Amtsgericht Bad Salzungen 1 C 19/25 Verkündet am 04.06.2026 JAng als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Bad Salzungen, 09.06.2026 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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