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Werden von dem beauftragten Reparaturbetrieb Arbeiten tatsächlich ausgeführt, sind die dafür entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer erstattungsfähig, unabhängig von der Frage, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Geschädigten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein Verschulden trifft. Das Werkstattrisiko greift jedoch nicht, wenn nicht denknotwendig feststeht, dass die fraglichen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |