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Amtsgericht Walsrode v. 14.03.2023: Umfang des Werkstattrisikos bei der Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Walsrode (Urteil vom 14.03.2023 - 7 C 357/22 (III)) hat entschieden:

   Werden von dem beauftragten Reparaturbetrieb Arbeiten tatsächlich ausgeführt, sind die dafür entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer erstattungsfähig, unabhängig von der Frage, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Geschädigten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein Verschulden trifft. Das Werkstattrisiko greift jedoch nicht, wenn nicht denknotwendig feststeht, dass die fraglichen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt



Gründe:


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Amtsgericht Walsrode7 C 357/22 (III) Verkündet am 14.03.2023Im Namen des VolkesUrteilIn dem Rechtsstreitxxxl KlägerProzessbevollmächtigte: xxxgegenxxxBeklagterProzessbevollmächtigte: xxxhat das Amtsgericht Walsrode im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 21.02.2023 am 14.03.2023 durch den Richter am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 387,81 € gegen den Beklagten aus § 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Dabei ist die grundsätzliche Haftung des Beklagten für alle aus dem Unfall von 27.02.2022 in Walsrode resultierenden Schäden zwischen den Parteien nicht im Streit. Dazu gehören auch weitere Lackierkosten in Höhe von 325,89 € netto (387,81 € brutto). Soweit der Beklagte von den in der Rechnung des Reparaturunternehmens vom 02.04.2022 ausgewiesenen Kosten für die Lackierung in Höhe von 1.103,81 € netto Abzüge in Höhe von 325,89 € vorgenommen hat, war dies nicht berechtigt. Dem Kläger stehen die Lackierkosten in voller Höhe zu. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass eine Lackierung günstiger möglich gewesen sei, weil bestimmte Arbeitsschritte nicht erforderlich gewesen seien.

In diesem Zusammenhang steht dem Kläger das sogenannte Werkstattrisiko zur Seite. Werden von dem beauftragten Reparaturbetrieb Arbeiten tatsächlich ausgeführt, sind die dafür entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer erstattungsfähig unabhängig von der Frage, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Geschädigten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein Verschulden trifft (BGH vom 26.04.2022 zu XI ZR 147/21; zitiert nach juris, dort Rz. 14). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung gezahlt bzw. vollständig gezahlt worden ist. Die von dem Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten entwickelte Rechtsprechung ist insoweit nicht übertragbar (BGH a.a. O., Rz.16).

Nicht zu ersetzen sind die berechneten Kosten für die Innenraumdesinfektion von 42,00 € netto, die Kosten für das Desinfektionsmittel von 7,50 €, die (weiteren) Verbringungskosten von 44,00 € und die Entsorgungskosten für alte Kunststoffteile in Höhe von 7,00 € netto. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht auf das Werkstattrisiko berufen, denn dazu muAmtsgericht Walsrode, 7 C 357/22 (III), Entscheidung vom 14.03.2023 [IWW-Abruf 234731, Urteilsvolltext]

cht übertragbar (BGH a.a. O., Rz.16). Nicht zu ersetzen sind die berechneten Kosten für die Innenraumdesinfektion von 42,00 € netto, die Kosten für das Desinfektionsmittel von 7,50 €, die (weiteren) Verbringungskosten von 44,00 € und die Entsorgungskosten für alte Kunststoffteile in Höhe von 7,00 € netto. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht auf das Werkstattrisiko berufen, denn dazu muss denknotwendig feststehen, dass die fraglichen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind (BGH a.a. O., Rz. 14). Dies ist von dem Beklagten für die entsprechenden Positionen bestritten worden. Der beweisbelastete Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben, da er dafür keinen Beweis angetreten hat.

Insbesondere ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel zwischen dem Parteigutachten und der Rechnung des Reparaturbetriebes der Beweis dafür, dass der Reparaturbetrieb diese Arbeiten tatsächlich auch ausgeführt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht daran gehindert ist, in dem Prozess die Grundlage für die Erstattung von Verbringungskosten zu bestreiten, wenn er diese vorprozessual mit einer Pauschale (aus seiner Sicht) abgegolten hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum ein solches Verhalten treuwidrig sein soll. Dementsprechend war die Klage auf diese Beträge zzgl. der berechneten MwSt. abzuweisen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Verzug ist hier jedenfalls durch die Verweigerung weiterer Zahlungen durch den Beklagten vom 28.04.2022 am folgenden Tag eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.

1 ZPO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 11, 713 ZPO. RechtsbehelfsbelehrungDiese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Verden, Johanniswall 6, 27283 Verden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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