Das Verkehrslexikon

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Reparaturkosten - Unfallschaden

Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt




Gliederung:


-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Europarecht
- Aufklärungspflicht der Werkstatt
- Nachweispflicht durch Rechnungsvorlage
- Smart-Repair-Methoden
- Schwarzarbeit
- Fahrzeugreinigung



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Reparaturkostenübernahme

Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten

Werkstattverschulden

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

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Allgemeines:


LG Berlin v. 17.04.2000:
Zur Darlegung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages genügt auch ein - nachvollziehbarer - Kostenvoranschlag (vergleiche LG Berlin, 1998-04-25, 58 S 71/97, DAR 1998, 354), eine nicht nachvollziehbare Kostenschätzung reicht jedoch nicht.

LG Saarbrücken v. 24.09.2010:
Der ersatzpflichtige Schädiger kann den Unfallgeschädigten auf eine gleichwertige und kostengünstigere "Smart-Repair-Methode" verweisen, wenn es sich bei dem Unfallschaden lediglich um eine kleine kaum sichtbare Eindellung am Fahrzeug handelt, und wenn diese Reparaturmethode mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Ggf. muss der Geschädigte darlegen, weshalb die ihm angesonnenen Reparatur nicht zumutbar ist.

OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
Steht sachverständigerseits fest, dass bei einem wertvollen Oldtimer nach einer fachgerechten Reparatur eine 100%ige Farbabgleichung nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeugs zu erreichen ist, dann hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Ganzlackierung.

OLG Saarbrücken v. 08.05.2014:
Der für eine Fahrzeugreparatur erforderliche Arbeitsaufwand kann im Normalfall auf der Grundlage des Audatex-Systems in Verbindung mit der Sachkunde eines Kfz-Sachverständigen geschätzt werden.

LG Stuttgart v. 16.07.2014:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben.

OLG Karlsruhe v. 22.12.2015:
Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen.

AG Köln v. 09.01.2019:
Der Geschädigte hat gemäß § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Die Erforderlichkeit wird dabei aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung bestimmt. So können auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko. So kann er beispielsweise auch mit dem Mehraufwand belastet werden, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt.

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Aufklärungspflicht der Werkstatt:


Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten

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Europarecht:


BGH v. 21.06.2018:

   Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

     1.  Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?
     2.  Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?

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Nachweispflicht durch Rechnungsvorlage:


LG Berlin v. 17.04.2000:
Die Regelung in den AKB einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung, dass eine Erstattung der Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei fachgerechter Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung erfolgt, kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Nachweis auch in anderer Form, in diesem Fall durch eine Bestätigung der fachgerechten Reparatur durch die DEKRA, erfolgen kann. - Die Regelung in den AKB, die für die vollständige Zahlung des Wiederbeschaffungswertes im Fall der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig macht, ist für den Versicherungsnehmer weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar.

AG Moers v. 15.05.2014:
Zur Darlegung eines Fahrzeugschadens reicht nicht allein die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser elf Monate nach dem Unfall erstellt worden ist.

AG Marl v. 16.10.2014:
Die Regelung in den AKB einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung, dass eine Erstattung der Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei fachgerechter Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung erfolgt, kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Nachweis auch in anderer Form, in diesem Fall durch eine Bestätigung der fachgerechten Reparatur durch die DEKRA, erfolgen kann.

LG Essen v. 03.03.2015:
Nach der Entschädigungsklausel der Kaskoversicherung kommt bei Beschädigungen des Fahrzeuges eine Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur bei Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur sowie der Vorlage einer Reparaturrechnung in Betracht. Kann der Nachweis für die Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung geführt werden, besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert.

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Smart-Repair-Methoden:


LG Wuppertal v. 18.12.2014:
Stehen den Geschädigten zwei gleichwertige Reparaturwege zur Verfügung, ist er gehalten, den wirtschaftlich günstigeren Weg einzuschlagen. Dementsprechend ist es auch bei dem Einsatz von Smart Repair Methoden wie z.B. dem lackschadenfreien Ausbeulen anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt des § 249 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ob es sich um eine gleichwertige, jedoch günstigere Möglichkeit zur fachgerechten Beseitigung des entstandenen Schadens handelt.

AG Limburg v. 05.08.2015:
Nach einem Verkehrsunfallschaden hat der Geschädigte einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren – unbeschädigten – Zustandes seines Kraftfahrzeugs. Kann dies hinsichtlich der beiden Frontscheinwerfer nur im Rahmen eines vollständigen Austausches erfolgen, selbst, wenn dieser mit erheblichen Mehrkosten im Vergleich zu einem vom Hersteller angebotenen Reparatursatz verbunden ist, sind auch diese Mehrkosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten.

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Schwarzarbeit:


Schwarzarbeit / Schwarzlohnabrede

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Fahrzeugreinigung:


AG Rastatt v. 01.03.2016:
Es liegt auf der Hand, dass nach Instandsetzungs- sowie Lackierarbeiten am Fahrzeug, das Fahrzeug sowohl innen wie auch außen vor Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist deshalb adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht. - Ist ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass Reinigungskosten in Höhe von 52,50 Euro für die Wiederherstellung des Pkw erforderlich waren, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass es für ihn erkennbar gewesen wäre, dass die bezahlte Vergütung unüblich ist.

AG Heinsberg v. 04.09.2020 :
In Zeiten der Corona-Pandemie sind nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert hat, auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten.

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