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Eine Klausel in Neuwagen- und Verkaufsbedingungen, wonach sich der Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Verkaufspreises beschränkt, stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen pauschalen Verzugsschadensersatzanspruch dar. Sie ist vielmehr als Begrenzung eines anderweitig bestehenden Verzugsschadensersatzanspruchs zu verstehen. Der Käufer muss das Entstehen eines tatsächlichen Verzugsschadens darlegen und beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |