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Bei einer Kollision unmittelbar nach oder bei einem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO, was in der Regel eine Alleinhaftung des Fahrstreifenwechslers begründet. Die Grenze für einen Bagatellschaden, bei dem Sachverständigenkosten wegen fehlender Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig sind, liegt im Regelfall bei 1.000 Euro, wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |