Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 13.01.2023: Zur Haftung bei Fahrstreifenwechsel und zur Bagatellschadensgrenze für Sachverständigenkosten




Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.01.2023 - 338 C 4032/21) hat entschieden:

   Bei einer Kollision unmittelbar nach oder bei einem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO, was in der Regel eine Alleinhaftung des Fahrstreifenwechslers begründet. Die Grenze für einen Bagatellschaden, bei dem Sachverständigenkosten wegen fehlender Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig sind, liegt im Regelfall bei 1.000 Euro, wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten



Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist i. H.v. 945, 16 € begründet aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 WG, 1 338 C 4032/21

- Seite 4 PflVG. Dem liegt eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten zugrunde.

Aus dem 2. DashCam-Video ist insofern ersichtlich, dass der Kläger sich auf Höhe des Hecks des Busses befand, als dieser die Spur wechselte.

Der Kläger bekundete, dass der Bus links geblinkt habe und sogleich auf seine Spur gefahren sei, als er sich schon neben ihm befunden habe. Er habe auch zuvor nicht an der roten Ampel neben dem Bus gehalten, sondern sei über grün gefahren.

Hingegen schilderte der Beklagte zu 1, schon an der roten Ampel geblinkt zu haben und dann an­ gefahren zu sein, ein paar andere Fahrzeuge habe passieren lassen und den Wechsel vorge­ nommen zu haben, als das klägerische Taxi gerade hinter ihm gewesen sei. Er Amtsgericht München, 338 C 4032/21, Entscheidung vom 13.01.2023 [IWW-Abruf 233707, Urteilsvolltext]

er sich schon neben ihm befunden habe. Er habe auch zuvor nicht an der roten Ampel neben dem Bus gehalten, sondern sei über grün gefahren.

Hingegen schilderte der Beklagte zu 1, schon an der roten Ampel geblinkt zu haben und dann an­ gefahren zu sein, ein paar andere Fahrzeuge habe passieren lassen und den Wechsel vorge­ nommen zu haben, als das klägerische Taxi gerade hinter ihm gewesen sei. Er hätte die rechte Spur sonst blockiert, wenn er den Wechsel nicht vorgenommen hätte und in der Unterführung fahre er immer auch etwas auf der linken Spur um 1-1,5 m Abstand zum Fahrradweg einhalten zu können. Er wisse nicht mehr genau, ob ein Fahrradfahrer den Radweg zum Unfallzeitpunkt be­ fahren habe, gehe aber davon aus.

Diese Aussage wird z. T. gestützt durch die Aussage des Zeugen , welcher jedenfalls bestätigte, dass der Beklagte zu 1 ab der Abfahrt links geblinkt habe. Zum weiteren Fahrtvorgang konnte er hingegen nichts aussagen. Seine Aussage war diesbezüglich unergiebig.

Der Sachverständige gelangte bereits in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ortsbesichtigung ergeben habe, dass an der Paul Heise Unterführung 2 Richtungsfahrstreifen vorliegen, die rund 6 m breit sind und daneben dann Rad- und Gehweg ver­ laufen. Der Bus sei 2,5 m breit und hätte daher den rechten Richtungsfahrstreifen befahren kön­ nen, woneben ebenfalls ein Pkw den linken Fahrstreifen hätte befahren können. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass immer Fahrradfahrer außerhalb des Fahrradweges auf der Fahrbahn füh­ ren. Daher sei nicht verständlich, warum der Beklagte zu 1 sich zu 20 % auf dem linken Fahr­ streifen eingeordnet habe. Insofern wäre der Unfall für diesen vermeidbar, wenn er auf seiner Spur geblieben wäre.

Für den Kläger wäre der Unfall laut dem mündlichen Sachverständigengutachten aufgrund der zu­ letzt eingereichten Videosequenz nur vermeidbar, wenn er dem links blinkenden Bus den Vorrang eingeräumt hätte. Als der Bus rüberfuhr, befand der klägerische Pkw sich hingegen bereits auf Höhe des Bushecks, wie auf dem Video eindeutig zu erkennen ist und von dem Sachverständi­ gen auch bestätigt wurde. Der Kläger hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen den 338 C 4032/21

- Seite 5 Unfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vermeiden können. Lediglich wenn der Kläger antizipiert hätte, dass der Bus die Spur wechseln würde, obwohl er sich schon auf dessen Höhe befand, hätte er durch Verlangsamen einen Unfall noch verhindern können.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, gegen welche auch keine Einwände von den Parteien erhoben wurde.

Die rechtliche Frage, ob der Kläger den Bus hier hätte vorlassen müssen oder antizipieren müs­ sen, dass dieser auf seine Spur wechsle, obwohl er sich bereits auf seiner Höhe befand, löst das Gericht wie folgt:

Der Bus durfte den Spurwechsel nicht erzwingen, selbst wenn der Beklagte zu 1 schon länger (nämlich allenfalls auf dem kurzen Weg von der BushaltAmtsgericht München, 338 C 4032/21, Entscheidung vom 13.01.2023 [IWW-Abruf 233707, Urteilsvolltext]

Einwände von den Parteien erhoben wurde. Die rechtliche Frage, ob der Kläger den Bus hier hätte vorlassen müssen oder antizipieren müs­ sen, dass dieser auf seine Spur wechsle, obwohl er sich bereits auf seiner Höhe befand, löst das Gericht wie folgt:

Der Bus durfte den Spurwechsel nicht erzwingen, selbst wenn der Beklagte zu 1 schon länger (nämlich allenfalls auf dem kurzen Weg von der Bushaltestelle/Ampel zur Kollisionsstelle von ca. 15 m laut Auswertung des Sachverständigen) zuvor geblinkt hatte.

Bei der Kollision mit einem anderen Fahrzeug unmittelbar nach oder bei einem Fahrstreifenwech­ sel spricht der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass ei­ ne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Er setzt ausreichende Rück­ schau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereig­ net sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusam­ menhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Verkehrsteilnehmer den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. z. B. LG Bielefeld, Urteil vom 15.05.2008, 2 0 3/08). Im Rahmen der Ab­ wägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es dann in der Regel angemessen, mit Blick auf die besondere Sorgfaltsverletzung des Fahrstreifenwechslers, der die Gefährdung Anderer auszuschließen hat, ihn für die Unfallschäden allein haften zu lassen (vgl. z. B. OLG Mün­ chen Endurteil v. 23.3.2022 - 10 U 7411/21, BeckRS 2022, 6219, LG Bielefeld, Urteil vom 15.05.2008, 2 0 3/08). Dies gilt auch für einen nur mit einem Teil des Busses durchgeführten Spurwechsel.

Schließlich war das Erzwingen des teilweisen Spurwechsels aus Sicht des Klägers auch nicht vorhersehbar, da kein Grund (wie beispielweise ein Hindernis) für ein teilweises Befahren seiner Spur durch den Bus ersichtlich war. Vielmehr stellte der Sachverständige fest, dass sowohl der Bus als auch das Taxi die Unterführung innerhalb ihrer Spuren ordnungsgemäß hätten befahren können. Ein Fahrrad auf der Fahrbahn des Busses, welches eine Gefahr dargestellt hätte, war auf dem Video ebenso wenig ersichtlich. Ein solches hätte der Beklagte zu 1 letztlich vor der Un­ 338 C 4032/21

- Seite 6 terführung auch durch Verlangsamen zunächst durchfahren lassen können.

Die Schadenhöhe von 845,16 Euro an sich ist unstreitig. Die Sachverständigenkosten von 289,20 Euro hält das Gericht hingegen für nicht erstattungsfä­ hig. Wegen fehlender Erforderlichkeit ist der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen aus­ geschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt. In derartigen Sachverhalten ge­ nügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt, dessen Kosten der Geschä­ digte zu ersetzen hat. Im lichte der neueren JudikatuAmtsgericht München, 338 C 4032/21, Entscheidung vom 13.01.2023 [IWW-Abruf 233707, Urteilsvolltext]

9,20 Euro hält das Gericht hingegen für nicht erstattungsfä­ hig. Wegen fehlender Erforderlichkeit ist der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen aus­ geschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt. In derartigen Sachverhalten ge­ nügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt, dessen Kosten der Geschä­ digte zu ersetzen hat. Im lichte der neueren Judikatur ist es unter Berücksichtigung zwischen­ zeitlicher Kostensteigerungen angemessen, die Grenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1.000 Euro zu ziehen, wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richt­ wert rechtfertigen können. Teilweise wird die Bagatellgrenze - in Anlehnung an die vorgenannten Beträge - auch zwischen 500 und 800 Euro festgelegt, vgl. zu allem: MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 399. Vorliegend beträgt der Fahrzeugschaden 845,16 € laut Gutachten und stellte sich auch äußerlich aufgrund des unauffälligen Schadens lediglich am Seitenspiegel (vergleiche die Lichtbilder im klägerischen Gutachten in der Anlage zur Klageschrift) nach Auffassung des Ge­ richts als Bagatellschaden dar. Dem als Taxiunternehmer nicht ganz unversierten Kläger hätte dies trotz der vorgetragenen technischen Ausrüstung des Seitenspiegels bewusst sein müssen.

Für den Kostenvoranschlag werden 75 € als Kostenaufwand geschätzt. 845,16 € zuzüglich 75 € zuzüglich 25 € ergeben 945,16 €.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus diesem Betrag in Höhe von 147,56 €.

Zinsen können -nicht weiter bestritten- ab 01.07.2020 beansprucht werden, §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das schriftliche Sachverstän­ digengutachten hat gemäß § 96 ZPO hingegen die Klagepartei zu tragen. Der Sachverständige kam in diesem zu dem Ergebnis, dass sich nicht feststellen lasse, ob der Bus der Beklagtenseite die klägerische Spur zum Teil belegt hat, als das klägerische Taxi noch weiter hinter ihm war und der Kläger sich trotzdem versucht habe durchzumogeln, oder ob der teilweise Spurwechsel statt­ fand, als das Taxi sich bereits in unmittelbarer Nähe befand. Diese Frage ist aber erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits. Sie konnte erst durch die Vorlage, des von Beklagtenseite viel­ fach angeforderten längeren Videos nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens geklärt werden.

Der Gutachter kam nunmehr zu einem klaren Ergebnis. Insofern war ein Verschulden für die Er­ folglosigkeit der Einholung des Gutachtens von Klägerseite gegeben, weshalb das Gericht nach 338 C 4032/21

- Seite 7 billigem Ermessen die Kosten hierfür der Klägerseite allein auferlegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert basiert auf der Hauptforderung. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht deAmtsgericht München, 338 C 4032/21, Entscheidung vom 13.01.2023 [IWW-Abruf 233707, Urteilsvolltext]

Kosten hierfür der Klägerseite allein auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert basiert auf der Hauptforderung. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München 1 Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt 338 C 4032/21

- Seite 8 den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechts behelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende UnmöglichkeAmtsgericht München, 338 C 4032/21, Entscheidung vom 13.01.2023 [IWW-Abruf 233707, Urteilsvolltext]

Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 13.01.2023 gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift München, 17.01.2023 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D o k umenUj nt er sc h ri eb en von:

Amtsgericht München am: 17.01.2023 08:09

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