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Ein per einfacher E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist formunwirksam, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweist, dass eine E-Mail nur zulässig ist, wenn sie unverzüglich mit Unterschrift per Post oder Fax eingeht. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung per einfacher E-Mail ist ebenfalls formunwirksam, da es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks der E-Mail ankommt und die Behörde nicht verpflichtet ist, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der elektronischen Übersendung nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i. V.m. § 110c OWiG hinzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis für den Einspruch wäre jedoch zu gewähren gewesen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheids irreführend war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |