Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 11.05.2023: Zur fehlenden Dokumentation eines Druckauftrags 'Anhörung' als Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 11.05.2023 - 729 OWi-265 Js 838/23-63/23) hat entschieden:

   Ein Druckauftrag kann zwar unter Umständen als maßgebliche Unterbrechungshandlung der Verjährung ausreichen, jedoch nur, wenn in der Akte ein Schriftstück oder eine andere Art der Dokumentation vorliegt, die Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Druckauftrags sowie den Adressaten des möglicherweise erstellten Schriftstücks klarstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
und
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Gegen den Betroffenen ist am 14.03.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die Tat wurde begangen am 10.12.2022. Der Bußgeldbescheid wurde nicht innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG, sondern erst am 14.3.2023 erlassen. Eine zwischenzeitliche Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 OWiG kam lediglich durch Anhörung in Betracht. Hierzu finden sich in einer Datenübersicht Bl. 4 d. A. drei Eintragungen, die einer Anhörung möglicherweise zuzuordnen sein könnten: 21. 12.2022 Druckauftrag "Anhoer"19.1.2023 Druckauftrag "AnhFErm"13.2.2023 Druckauftrag "Anhoer" Ein Druckauftrag kann insoweit zwar u. U. als maßgebliche Unterbrechungshandlung ausreichen (vgl. OLG Hamm SVR 2005, 438; Krenberger/Krumm, OWiG, § 33 Rn. 25). Für keinen dieser Druckaufträge findet sich aber in der Akte ein Schriftstück oder eine andere Art der Dokumentation, was Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Druckauftrags oder wer Adressat des möglicherweise erstellten Schriftstücks war. Nicht einmal ist klar, ob mit "Anhoer" überhaupt eine Anhörung des Betroffenen im OWi-Verfahren gemeint ist. Da eine Unterbrechungshandlung vor Erlass des Bußgeldbescheides also nicht festgestellt werden konnte, war das Verfahren wegen Verjährung gem. §§ 206a StPO, 46 OWiG einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i. V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i. V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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