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Ein Druckauftrag kann zwar unter Umständen als maßgebliche Unterbrechungshandlung der Verjährung ausreichen, jedoch nur, wenn in der Akte ein Schriftstück oder eine andere Art der Dokumentation vorliegt, die Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Druckauftrags sowie den Adressaten des möglicherweise erstellten Schriftstücks klarstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |