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Ein Elektro-Kleinstfahrzeug (E-Scooter) ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG. Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO, der sich aus § 11 Abs. 5 eKFV für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen ergibt, stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG dar. Werden die Kosten des Verfahrens dem Halter auferlegt, weil der Führer des Kraftfahrzeugs nicht ermittelt werden konnte, ist dies nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |