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Der Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die vollständige Messfilm/gesamte Messreihe sowie die Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes im Bußgeldverfahren folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und dem Grundsatz der Waffengleichheit. Dies gilt auch für Daten, die nicht in den Gerichtsakten enthalten sind, sofern sie einen tatbestandsrelevanten Bezug zur vorgeworfenen Tat aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |