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Auch wenn E-Scooter nach der Rechtsprechung des BFH wie Autos zu behandeln sind, ist der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehens von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bei Nicht-Vorliegen eines 'Regelfalls' eröffnet. Ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann insbesondere bei nachgewiesener Alkoholabstinenz und Teilnahme an verkehrspädagogischen Maßnahmen gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |