Das Verkehrslexikon

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Landgericht Osnabrück v. 17.08.2023: Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter: Absehen von Fahrerlaubnisentziehung trotz Regelfall bei positiver Sozialprognose




Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 17.08.2023 - 5 NBs 59/23) hat entschieden:

   Auch wenn E-Scooter nach der Rechtsprechung des BFH wie Autos zu behandeln sind, ist der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehens von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bei Nicht-Vorliegen eines 'Regelfalls' eröffnet. Ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann insbesondere bei nachgewiesener Alkoholabstinenz und Teilnahme an verkehrspädagogischen Maßnahmen gerechtfertigt sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge


Gründe:


LG OsnabrückUrteil vom 17.8.20235 NBs 59/23Im Namen des VolkesUrteilIn der Strafsachexxxwegen Trunkenheit im Verkehrhat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück ‒ Strafrichter ‒ vom 02. Februar 2023 -203 Ds 540 Js 61573/22 (643/22)- aufgrund der Sitzung vom 17. August 2023, an der teilgenommen haben:xxxals Schöffenxxxfür Recht erkannt:Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück - Strafrichter ‒ vom 02. Februar 2023 wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen. Die durch das Rechtsmittel angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. G r ü n d e : abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPOI.1) Das Amtsgericht ‒ Strafrichter ‒ Osnabrück verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 02.

Februar 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 50,00 und ordnete ein fünfmonatiges Fahrverbot an.2) Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten bzw. die Verhängung einer Sperre für deren Neuerteilung angestrebt.3) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. Zur Person hat die Kammer im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht; insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf Ziffer I. des angefochtenen Urteils. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, sind die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil für die Kammer bindend geworden. Insofern wird auf Ziffer II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. III.

Aufgrund der bereits im amtsgerichtlichen Urteil genannten Umstände ist die Verhängung der ‒ in der Tat außerordentlich milden - Freiheitsstrafe von nur 20 Tagessätzen zu je € 50,00 auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen. Auch, wenn E-Scooter nach der Rechtsprechung des BFH wie Autos zu behandeln sind, ist damit gleichwohl der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehens von Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB bei Nicht-Vorliegen eines "Regelfalls" eröffnet. Neben den bereits vom Amtsgericht angeführten Umständen ist in der Berufungsinstanz noch weiter in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte mittlerweile ganz alkoholabstinent lebt und dies für den Zeitraum Februar bis Juli 2023 mit entsprechenden Haarprobenanalysen belegt hat. Überdies hat er auch an zwei verkehrspädagogischen Maßnahmen im Juni und Juli 2023 teilgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.

1 und 2 StPO.

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