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Die Nichtzugänglichmachung nicht in den Akten enthaltener Unterlagen verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt auch nicht darin, dass nicht sämtliche Rohmessdaten betreffend das Messergebnis durch das verwendete Messgerät gespeichert werden und der Messvorgang dadurch letztlich nicht vollständig rekonstruierbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |