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Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 69a Abs. 7 StGB aufzuheben, wenn der Verurteilte Umstände dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die Feststellung der Geeignetheit kann nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung, insbesondere einem Online-Kurs, reicht hierfür nicht aus, wenn das Teilnahmezertifikat keine ausreichenden individuellen Anhaltspunkte für eine Aufarbeitung der Alkoholfahrt und eine strikte Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehr bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |