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1. Die Zustellung einer Entscheidung an einen Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn zwar keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gelangt ist, er aber das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, auf das die Bestätigung des Verteidigers aufgedruckt war, dass er "zur Empfangnahme legitimiert" ist. 2. Zwar ist im Falle einer sog. Doppelzustellung sowohl an den Betroffenen als auch an den Verteidiger eines in Abwesenheit verkündeten Urteils für den Beginn der Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 341 Abs. 2 StPO i. V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nach § 37 Abs. 2 StPO grundsätzlich die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich. Dies gilt aber dann nicht, wenn die zweite Zustellung erst zu einem Zeitpunkt ausgeführt wird, als die durch die erste Zustellung in Lauf gesetzte Frist bereits abgelaufen war, weil durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht eine neue Frist eröffnet wird. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Betroffene seinen Verteidiger rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |