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1. Bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens in Ordnungswidrigkeitenverfahren erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen in materieller Hinsicht einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung. 2. Für die Beurteilung der Verteidigungsrelevanz einer begehrten Information ist im Ausgangspunkt der Vortrag des Betroffenen maßgeblich, der einer Evidenzkontrolle standzuhalten hat (hier zu Statistikdatei und Case-List eines Geschwindigkeitsmessgerätes). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |