Das Verkehrslexikon

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Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen - Rechtsanwalt - Verkehrsstrafsachen - Bußgeldsachen - Verteidiger

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Bewertung des Bestreitens
-   Umfang der Verteidigervollmacht
-   Verteidigerverhalten/Zeugenbenennung
-   Verschwiegenheitspflicht/Aussageverweigerung
-   Pflichtverteidigung / Beiordnung
-   Interessenkollision
-   Grundsatz des fairen Verfahrens
-   Rechtliches Gehör



Einleitung:


Sowohl in Straf- wie auch in Bußgeldsachen hat der Beschuldigte bzw. Betroffene in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Das Gericht muß daher auch bei der Terminsfestsetzung auf Terminskollisionen des Verteidigers Rücksicht nehmen.


Ist ein Verteidiger bestellt, so kann sich dieser in der Regel nicht der gesetzlichen Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen entziehen, indem er sich eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht einschränken lässt.


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Weiterführende Links:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Rechtsmittelbeschränkung

Grundsatz eines fairen Verfahrens

Terminsladung

Terminsverlegung

Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Beweiswürdigung

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

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Allgemeines:


OLG Köln v. 22.10.2004:
Der Betroffene kann sich auch im Bußgeldverfahren in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen.

KG Berlin v. 07.07.2010:
Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus. Aus dessen bloßem Schweigen und dem Absehen von einer Antragstellung darf nicht geschlossen werden, er sei vertretungsunwillig. Hierfür bedarf es vielmehr eindeutiger Indizien.

OLG Frankfurt am Main v. 01.08.2013:
Die Rechtsmittelbegründung nach § 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist formunwirksam, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch distanzierende Zusätze zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen kann oder will. Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung er sich bedient, ob er also "für" einen anderen bzw. in dessen "Auftrag", "Vertretung" oder "absentia" zeichnet. Nach Ablauf der Begründungsfrist gegebene Erläuterungen, der Unterzeichner habe gleichwohl die inhaltliche Verantwortung tragen wollen, können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern.

BGH v. 21.12.2021:
Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein - in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes - situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich.

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Bewertung des Bestreitens:


BayObLG v. 13.12.2022:
Zulässiges Verteidigungsverhalten eines Betroffenen, wie etwa das Bestreiten des Tatvorwurfs, darf bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. - Einem Betroffenen, der den Tatvorwurf bestreitet, darf bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine „uneinsichtige Haltung“ nicht angelastet werden.

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Umfang der Verteidigervollmacht:


Zum Umfang der Verteidigervollmacht und zur Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger

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Verteidigerverhalten/Zeugenbenennung:


BGH v. 09.05.2000:
Zum Verteidigerverhalten bei der Beweisführung durch Zeugenbenennung

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Verschwiegenheitspflicht/Aussageverweigerung:


KG Berlin v. 20.08.2010:
Die Bestimmungen der BRAO sind keine "bereichsspezifische Sonderregelung" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG. - Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.

BGH v. 16.02.2011:
Unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht.

VG Gelsenkirchen v. 22.03.2012:
Erklärt ein Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren, seine Mandantin berufe sich auf ihr Schweigerecht, entfällt der dieser Aussage innewohnende Erklärungsinhalt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken zu wollen, nicht nachträglich dadurch, dass der Rechtsanwalt vorträgt, es handele sich um eine „Standardformulierung bei Akteneinsichtsanträgen in OWi-Verfahren.“

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Pflichtverteidigung / Beiordnung:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

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Interessenkollision:


Interessenkollision / Parteiverrat

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Grundsatz des fairen Verfahrens:


Grundsatz eines fairen Verfahrens

BGH v. 09.11.2005:
Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden.

OLG Hamm v. 23.03.2016:
Wird die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gerügt, ist eine Darlegung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann.

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Rechtliches Gehör:


Rechtliches Gehör

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