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Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht als elektronisches Dokument gemäß § 32d StPO übermittelt worden ist und die Ausnahmeregelung des § 32d Satz 3 StPO (vorübergehende technische Gründe) nicht hinreichend dargelegt wird. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne Vortrag tatsächlicher Umstände, die dem Gericht eine selbständige Prüfung ermöglichen, genügt nicht. Auch der Verlust einer beA-Karte mit Signierfunktion stellt keine technische Störung im Sinne der Norm dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |