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Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist nicht möglich, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen traf. Ein Fahrzeughalter genügt seinen Mitwirkungspflichten bei der Fahrerermittlung nicht, wenn er falsche Angaben tätigt oder eine nicht-existente Person als Fahrer angibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |